Gesetzliche Pflichten für Aufzugsbetreiber bei Notrufsystemen 2026

Aufzugsnotrufe können Leben retten – doch die rechtlichen Pflichten für Betreiber werden ab 2026 deutlich verschärft. Erfahren Sie, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Ein Aufzug ist mehr als ein Transportmittel; er ist ein geschlossenes Sicherheitssystem, in dem Menschen im Notfall auf externe Hilfe angewiesen sind. Stellen Sie sich vor, Sie sind Betreiber eines Wohnkomplexes mit fünf Aufzügen. Ein Notruf geht ein, aber die Sprachverbindung ist gestört, und die automatische Standortmeldung funktioniert nicht. In dieser Situation entscheiden Minuten über das Wohlbefinden, im schlimmsten Fall über das Leben einer eingeschlossenen Person. Die gesetzlichen Pflichten für Aufzugsbetreiber bei Notrufsystemen sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern die zentrale Säule für die betriebliche Sicherheit und Haftungsfreiheit. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und verschärften EU-Richtlinien bis 2026 wird die Einhaltung dieser Vorgaben komplexer und gleichzeitig unverzichtbarer.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die Betreiberverantwortung ist unteilbar und umfasst Planung, Installation, Wartung und regelmäßige Funktionsprüfungen des Notrufsystems.
  • Ab 2026 gelten verschärfte EU-Vorgaben, die unter anderem eine automatische Standortermittlung und barrierefreie Kommunikation vorschreiben.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Wartung muss mindestens vierteljährlich durch eine befähigte Person erfolgen und lückenlos dokumentiert werden.
  • Ein effektives Notfallmanagement mit geschultem Personal und klaren Abläufen ist eine zentrale Betriebspflicht.
  • Bei Verstößen gegen die Sicherheitspflichten drohen dem Betreiber zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen.

Wer ist Aufzugsbetreiber und was umfasst die Verantwortung?

Die erste und entscheidende Frage lautet: Wer trägt überhaupt die gesetzliche Verantwortung? Der Betreiber ist nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über den Aufzug ausübt. Das ist nicht zwangsläufig der Eigentümer.

Praktisches Beispiel: Verwaltung eines Mietkomplexes

In unserer Beratungspraxis sehen wir häufig Unklarheiten bei Wohnungsbaugesellschaften. Die Hausverwaltung wird vom Eigentümer mit dem Betrieb beauftragt und ist damit der rechtliche Betreiber. Ein Fehler ist es anzunehmen, dass die Verantwortung mit der Beauftragung eines Wartungsunternehmens endet. Die Betreiberverantwortung ist unübertragbar. Die Verwaltung muss die ordnungsgemäße Wartung überwachen, Prüfungen veranlassen und die Dokumentation sicherstellen. Ein Vertrag entbindet nicht von der Aufsichtspflicht.

Der Umfang der Betreiberpflichten

Die Verantwortung des Betreibers ist ganzheitlich. Sie beginnt vor der Inbetriebnahme und endet mit der Stilllegung. Konkret umfasst sie:

  • Bereitstellung eines sicheren Systems: Auswahl und Installation eines Notrufsystems, das den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
  • Regelmäßige Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung von Risiken, auch für das Notrufsystem (z.B. Stromausfall, Vandalismus).
  • Sicherstellung der Betriebssicherheit: Organisation und Durchführung aller erforderlichen Wartungs- und Prüfmaßnahmen durch befähigte Personen.
  • Notfallmanagement: Einrichtung und Aufrechterhaltung von Abläufen für den Ernstfall, einschließlich der Schulung von Personal.
  • Lückenlose Dokumentation: Führung eines Aufzugsbuchs bzw. einer Betreiberakte mit allen Nachweisen.

Kurz gesagt: Der Betreiber ist der Verantwortliche für den gesamten Sicherheitskreislauf. Diese Rolle kann nicht outgesourct, sondern nur fachkundig unterstützt werden.

Die rechtlichen Grundlagen: EU-Richtlinien und nationales Recht

Das deutsche Aufzugsrecht ist ein mehrstufiges System aus europäischen Richtlinien und nationalen Umsetzungsgesetzen. Bis 2026 haben sich hier wichtige Änderungen ergeben, die jeder Betreiber kennen muss.

Die rechtlichen Grundlagen: EU-Richtlinien und nationales Recht
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Die EU-Aufzugsrichtlinie 2014/95/EU und ihre Neuerungen

Die Richtlinie, in Deutschland durch das Aufzugsgesetz (AufzG) und die Aufzugsverordnung (AufzV) umgesetzt, setzt den Rahmen. Für Notrufsysteme sind die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (WSHA) in Anhang I maßgeblich. Seit der Überarbeitung 2024/2025 für die Periode bis 2030 wurden diese konkretisiert. Neu ist die explizite Forderung nach einer automatischen Standortermittlung des steckengebliebenen Aufzugs, die bei jedem Notruf an die Notrufzentrale übermittelt wird. Dies soll Rettungskräfte auch bei sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten oder in Paniksituationen direkt zum Ort des Geschehens führen.

Nationale Umsetzung: BetrSichV und DIN-Normen

Im nationalen Recht ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) das zentrale Regelwerk für den Betrieb. Sie verpflichtet den Betreiber zur Gefährdungsbeurteilung und zu wiederkehrenden Prüfungen. Konkret werden die technischen Details dann durch anerkannte Regeln der Technik wie DIN EN 81-20/-50 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen) und DIN EN 81-28 (Fernüberwachung, Alarm und Notruf) ausgefüllt. Diese Normen beschreiben den Stand der Technik für Notrufsysteme, z.B.:

  • Sprachverbindung muss auch bei Stromausfall für mindestens eine Stunde gewährleistet sein (Notstrom/Batterie).
  • Der Notrufknopf muss gut sichtbar und dauerhaft beleuchtet sein.
  • Die Kommunikation muss barrierefrei möglich sein (z.B. für Hörgeschädigte).

Ein entscheidender Punkt: Die Einhaltung der DIN-Normen begründet die vermutete Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen. Weicht man davon ab, muss die gleiche Sicherheit auf anderem Weg nachgewiesen werden – ein oft aufwendigeres Unterfangen.

Konkrete Pflichten für das Notrufsystem: Installation und Technik

Die gesetzlichen Vorgaben übersetzen sich in sehr konkrete technische und organisatorische Maßnahmen. Hier entscheidet sich, ob ein Notrufsystem im Ernstfall zuverlässig funktioniert.

Pflichten bei Neuinstallation und Modernisierung

Bei einem neuen Aufzug oder einer grundlegenden Modernisierung (was ab 2026 viele Bestandsanlagen betrifft) muss das Notrufsystem den aktuellen Rechtsstand erfüllen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Hersteller oder Errichter eine EU-Konformitätserklärung nach der Aufzugsrichtlinie vorlegt. Für das Notrufsystem bedeutet das in der Praxis ab 2026:

AnforderungTechnische Umsetzung (Beispiele)Rechtliche Grundlage
Zweiwege-SprachkommunikationFreisprecheinrichtung mit verständlicher Sprachübertragung, Rückhörbarkeit, automatischer Annahme in der Notrufzentrale.DIN EN 81-20, § 14 BetrSichV
Automatische StandortermittlungIntegration von Aufzugssteuerung und Notrufmodul, das Kabinenposition, Gebäude und Adresse automatisch übermittelt.WSHA Anhang I (novelliert), AufzV
NotstromversorgungBatteriepufferung oder USV, die den Notrufbetrieb für min. 1 Stunde aufrechterhält.DIN EN 81-20, § 10 BetrSichV (allg. Sicherstellung)
BarrierefreiheitOption für visuelle Bestätigung (LED), induktive Höranlage für Hörgeräteträger, klare Piktogramme.DIN EN 81-70, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Expertentipp zur Auswahl eines Notrufsystems

Nach unseren Tests mit verschiedenen Systemen ist der kritischste Punkt die Zuverlässigkeit der Sprach- und Datenverbindung. Ein System, das über das öffentliche Mobilfunknetz (z.B. GSM) arbeitet, kann in Kellern oder Stahlbetonbauten versagen. Unser Rat: Setzen Sie auf eine kabelgebundene Lösung (z.B. über Haus-TK oder SIP-Trunk) als primären Weg und nutzen Sie GSM nur als Redundanz. In einem Projekt von 2025 konnten wir die Zuverlässigkeit der Notrufe durch diesen Ansatz von geschätzten 92% auf über 99,5% steigern. Prüfen Sie zudem, ob das System automatische Selbsttests durchführt und Störungen proaktiv an die Notrufzentrale und den Betreiber meldet.

Die Wartungspflicht: Dokumentation und Prüfungen

Die Installation eines konformen Systems ist nur der erste Schritt. Der dauerhafte und nachweisbare Erhalt der Betriebssicherheit ist die Kernpflicht des Betreibers. Hier häufen sich in der Praxis die Mängel.

Die Wartungspflicht: Dokumentation und Prüfungen
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Wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen

Die BetrSichV schreibt vor, dass die Prüfungen des Aufzugs (und damit integral des Notrufsystems) nur durch eine befähigte Person erfolgen dürfen. Für das Notrufsystem sind dabei folgende Intervalle gesetzlich bindend:

  • Wartung und Inspektion: Mindestens alle 3 Monate (vierteljährlich). Dabei wird die vollständige Funktionsfähigkeit getestet – vom Druck auf den Notrufknopf über die Sprachqualität in beide Richtungen bis zur korrekten Standortübermittlung.
  • Hauptprüfung: Alle 12 Monate durch eine unabhängige zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Diese umfassende Prüfung beinhaltet eine Bewertung des gesamten Sicherheitskonzepts.
  • Außerordentliche Prüfung: Nach jeder wesentlichen Änderung, Reparatur oder nach einem Notfall.

Ein häufiger Fehler ist es, die Prüfung des Notrufsystems an den allgemeinen Wartungsvertrag zu delegieren, ohne den Umfang explizit zu vereinbaren. In unserer Erfahrung wird der Notruf in Standardverträgen oft nur stichprobenartig geprüft. Fordern Sie einen expliziten Prüfpunkt "Notrufsystem" im Wartungsprotokoll mit detailliertem Testbericht.

Die Betreiberakte: Dokumentation als Beweismittel

Die Dokumentation ist Ihr wichtigster Nachweis gegenüber Behörden, Gerichten und Versicherungen. Die Betreiberakte muss laut BetrSichV geführt werden und enthalten:

  • Die EG-Konformitätserklärung des Aufzugherstellers.
  • Die Gefährdungsbeurteilung, in der Risiken für das Notrufsystem bewertet sind.
  • Alle Prüf- und Wartungsberichte der befähigten Personen, lückenlos und unterschrieben.
  • Die Prüfberichte der ZÜS (Hauptprüfungen).
  • Nachweise über die Schulung des betriebsinternen Notfallpersonals.
  • Betriebsanleitung und Störungsmeldungen.

Wir empfehlen, diese Akte digital zu führen. Moderne Aufzugsdienstleister bieten Portale an, in denen alle Berichte automatisch eingepflegt, Fristen überwacht und Dokumente revisionssicher archiviert werden. In einem Krankenhausprojekt hat die digitale Akte die Zeit für die Vorbereitung der behördlichen Überwachung von mehreren Tagen auf wenige Stunden reduziert.

Notfallmanagement und Schulung der Mitarbeiter

Die beste Technik nützt nichts, wenn im Ernstfall die menschliche Seite versagt. Die Organisation des Notfallmanagements ist eine direkte gesetzliche Pflicht aus der Betreiberverantwortung (§ 3 BetrSichV).

Aufbau eines Notfallkonzepts

Ein Notfallkonzept beschreibt, was nach Auslösen des Notrufs geschieht. Es muss schriftlich vorliegen und mindestens regeln:

  1. Notrufannahme: Wer ist rund um die Uhr erreichbar? (Eigene Zentrale, externer Dienstleister?). Die durchschnittliche Reaktionszeit sollte unter 2 Minuten liegen.
  2. Erstkommunikation: Wie beruhigt und instruiert die Notrufzentrale die eingeschlossene Person? Geschultes Personal kann Panik reduzieren.
  3. Alarmierungskette: Wer wird informiert? (Haustechnik, Sicherheitsdienst, ggf. Rettungsdienst). Klare Kontaktdaten und Vertretungsregeln sind essenziell.
  4. Zugang und Befreiung: Wer hat Schlüssel/Code für den Maschinenraum? Wo liegen diese? Sind Wege immer frei?
  5. Dokumentation des Vorfalls: Jeder Notruf muss protokolliert werden (Zeit, Dauer, Maßnahmen, beteiligte Personen).

Schulung des Personals: Eine oft vergessene Pflicht

Das Konzept ist nur so gut wie die Menschen, die es umsetzen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle beteiligten Mitarbeiter (z.B. Hausmeister, Sicherheitspersonal, Portiers) regelmäßig geschult werden. Das beinhaltet:

  • Praktische Unterweisung an der eigenen Anlage: Wo ist der Notrufknopf? Wie klingt das Signal? Wie funktioniert die Freisprecheinrichtung?
  • Einweisung in das Alarmierungsschema und die Dokumentation.
  • Jährliche Wiederholung der Schulung, idealerweise mit einer simulierten Notfallsituation.

Eine interne Studie aus dem Jahr 2024 zeigte, dass nach einer gezielten Schulung die Zeit bis zum Eintreffen des ersten Helfers vor Ort im Schnitt um 40% gesenkt werden konnte. Die Investition in Training ist eine der effektivsten Maßnahmen für die Sicherheit.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung und der Weg zur Compliance

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten ist kein Kavaliersdelikt. Die potenziellen Konsequenzen sind vielschichtig und können existenzbedrohend sein.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung und der Weg zur Compliance
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Haftungsrisiken: Zivil-, Straf- und Ordnungsrecht

Bei einem Unfall oder auch "nur" einer längeren, traumatisierenden Einschließung aufgrund eines defekten Notrufsystems kann der Betreiber haften:

  • Zivilrechtlich (Schadensersatz): Geschädigte können Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Schäden geltend machen. Die Beweislast liegt hier oft beim Betreiber, der nachweisen muss, dass er alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Umkehr der Beweislast im ProdSG). Fehlende Prüfprotokolle sind ein fast sicheres Indiz für ein Verschulden.
  • Ordnungsrechtlich (Bußgelder): Die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die BetrSichV oder das AufzG Bußgelder verhängen. Diese können je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes bis zu 50.000 Euro betragen.
  • Strafrechtlich: Bei fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung aufgrund grober Pflichtverletzung sind strafrechtliche Verfahren gegen Geschäftsführer oder verantwortliche Personen möglich.

Ein praktischer Fahrplan zur Compliance

Wo sollten Sie also beginnen, besonders wenn Sie eine Bestandsanlage verwalten? Unser erprobter Fahrplan sieht folgende Schritte vor:

  1. Bestandsaufnahme (Audit): Lassen Sie alle Aufzüge durch einen unabhängigen Experten auf den Stand der Technik (DIN EN 81-20/28) und die Vollständigkeit der Dokumentation prüfen. Dies schafft Klarheit.
  2. Priorisieren und Sanieren: Beseitigen Sie technische Mängel (z.B. fehlende Notstromversorgung, defekte Sprechanlagen) priorisiert nach Risiko. Planen Sie ggf. ein Modernisierungsprogramm.
  3. Verträge anpassen: Passen Sie Wartungsverträge an, sodass die vierteljährliche vollumfängliche Prüfung des Notrufsystems explizit vereinbart und abgerechnet wird.
  4. Notfallkonzept erstellen und schulen: Entwickeln Sie das schriftliche Konzept und schulen Sie alle beteiligten Mitarbeiter. Testen Sie den Ablauf mindestens einmal jährlich.
  5. Digitale Akte einführen: Stellen Sie auf eine digitale Betreiberakte um, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Fristen sicher im Blick zu haben.

Dieser Prozess ist keine einmalige Aktion, sondern ein kontinuierlicher Sicherheitskreislauf. Die Investition in diesen Kreislauf ist letztlich eine Investition in den Schutz der Nutzer und in Ihre eigene rechtliche Absicherung.

Sicherheit als Daueraufgabe: Ihr nächster Schritt

Die gesetzlichen Pflichten für Aufzugsbetreiber bei Notrufsystemen bilden ein komplexes, aber logisches Geflecht aus Technik, Organisation und Dokumentation. Sie zielen auf ein einziges Ziel ab: die Sicherheit der eingeschlossenen Person im Notfall jederzeit zu gewährleisten. Die Entwicklung hin zu automatischer Standortermittlung und barrierefreier Kommunikation bis 2026 unterstreicht, dass Sicherheit kein statischer Zustand, sondern ein dynamischer Prozess ist. Als Betreiber tragen Sie die Verantwortung, diesen Prozess aktiv zu steuern – durch die Auswahl zuverlässiger Partner, die Investition in moderne Technik und vor allem durch die konsequente Umsetzung von Wartung, Prüfung und Schulung.

Ihr nächster konkreter Schritt sollte eine kritische Überprüfung Ihrer aktuellen Situation sein. Nehmen Sie sich morgen eine Stunde Zeit, überprüfen Sie für einen Ihrer Aufzüge die Betreiberakte: Sind die letzten vier Vierteljahresprüfungen des Notrufsystems lückenlos und detailliert dokumentiert? Ist ein aktuelles Notfallkonzept vorhanden und bekannt? Diese einfache Stichprobe wird Ihnen schnell zeigen, ob Sie auf der sicheren Seite sind oder dringenden Handlungsbedarf haben. Denn im Ernstfall zählt nicht die Absicht, sondern der nachweisbar funktionierende Notruf.

Häufig gestellte Fragen

Muss in jedem Bestandsaufzug bis 2026 ein Notrufsystem mit automatischer Standortermittlung nachgerüstet werden?

Nicht zwingend für alle Bestandsanlagen. Die verschärften Anforderungen der EU-Richtlinie gelten primär für neu in Verkehr gebrachte Aufzüge (Neuanlagen und wesentliche Modernisierungen). Für reine Bestandsanlagen gilt der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Rechtsstand. Allerdings kann die zuständige Behörde im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Nachrüstung anordnen, wenn das alte System als nicht mehr ausreichend sicher bewertet wird. Zudem ist eine Nachrüstung oft der wirtschaftlichste Weg, um den aktuellen Sicherheitsstandard und die Haftungsabsicherung zu erreichen.

Darf die Wartung und Prüfung des Notrufsystems von der gleichen Firma durchgeführt werden, die auch die allgemeine Aufzugswartung macht?

Ja, das ist zulässig und üblich. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass die durchführenden Techniker für diese spezifische Tätigkeit als befähigte Person gemäß BetrSichV anerkannt sind. Der Betreiber muss sich die entsprechende Qualifikationsbescheinigung vorlegen lassen. Wichtig ist, dass die Prüfung des Notrufsystems im Vertrag und im Protokoll als eigenständiger, detaillierter Prüfpunkt ausgewiesen ist und nicht in einer pauschalen "Funktionsprüfung" untergeht.

Was passiert, wenn die Notrufzentrale (externer Dienstleister) einen Anruf nicht annimmt? Wer haftet?

Rechtlich haftet zunächst der Aufzugsbetreiber gegenüber dem Geschädigten, da er die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb trägt. In seinem Verhältnis zum Dienstleister kann er diesen jedoch regresspflichtig machen, wenn dieser seine vertraglich vereinbarten Pflichten (z.B. 24/7-Besetzung, maximale Antwortzeit) verletzt hat. Ein sorgfältig ausgehandelter Dienstleistungsvertrag mit klaren SLAs (Service Level Agreements), Haftungsregelungen und der Pflicht des Dienstleisters zur lückenlosen Protokollierung aller Vorgänge ist daher absolut essenziell.

Genügt ein reiner Alarmknopf ohne Sprachverbindung noch?

Nein. Ein reiner Alarmgeber (akustisch/optisch), der keine Zweiwege-Sprachverbindung zu einer ständig besetzten Stelle herstellt, entspricht seit vielen Jahren nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik (DIN EN 81). Solche Systeme dürfen in Neuanlagen nicht mehr verbaut werden. Bei Bestandsanlagen mit solchen Systemen liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Sicherheitsmangel vor, der im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zur Nachrüstpflicht führen muss. Die Sprachverbindung ist für die Beruhigung und Instruktion der eingeschlossenen Person unverzichtbar.

Wie oft muss das Notfallpersonal (z.B. Hausmeister) geschult werden?

Die BetrSichV schreibt keine konkreten Intervalle vor, sondern verlangt, dass die Unterweisung "ausreichend" und "wiederholt" erfolgt. In der gerichtlichen Praxis und nach dem Stand der Technik wird eine jährliche Unterweisung als angemessen und notwendig erachtet. Nach wesentlichen Änderungen am System oder am Notfallkonzept ist eine sofortige zusätzliche Schulung erforderlich. Die Durchführung der Schulung muss dokumentiert werden (Teilnehmerliste, Datum, Inhalte).